| §1  Name und Sitz des Vereins 1.1.	Der  Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft gegen Lärm und  Umweltbelastungen e.V.“, genannt: IGEL e.V.             Sitz  		des Vereins ist Freiburg
                  Der  		Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt  		danach den Zusatz e.V.
 §2  Zweck des Vereins 2.1.	Der  Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der  „Abgabenordnung“.   
              
                
                  Durch  		Einflussnahme des Vereins auf die Planung und Durchführung  der  DB-Neubaustrecke Karlsruhe-Basel sowie den Ausbau der A5 soll  erreicht werden, dass durch diese Verkehrsvorhaben   a)  die Bevölkerung durch Lärm und andere Immissionen  b)  die Natur und die Landschaft auf den Gemarkungen entlang der   A5  sowie der geplanten Bahnstrecke geringst  möglich beeinträchtigt werden.   2.3.	Der  Verein bemüht sich zur Erreichung seiner Zielsetzung durch  Information der Öffentlichkeit, Austausch von Meinungen und  Erfahrungen, sowie kritische, sachlich bezogene Diskussionen mit den  Planungsbehörden. Seine Ziele wird der Verein ausschließlich mit  gewaltfreien Mitteln im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung  verfolgen.     §3  Mitgliedschaft 3.1.	Mitglied  des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die  bereit ist, durch persönliche Tätigkeit oder ideelle oder  materielle Leistungen die Zwecke des Vereins zu fördern.   3.2.	Mitglieder  können auch Körperschaften des öffentlichen Rechts oder sonstiger  Personenvereinigungen werden.   3.3.	Anträge  auf Aufnahme als Mitglied sind an den Vorstand zu richten, der auch  über die Aufnahme entscheidet.   3.4.	Die  Mitgliedschaft endet: a)  durch den Tod des Mitglieds bzw. Liquidation bei juristischen  Personen  b)  durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist. Er wird  wirksam zum Ende des Kalenderjahres c)  durch Ausschluss. Ein  Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Zwecken des Vereins  zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt. Über den  Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand durch Beschluss  mit einer Mehrheit von mindestens ¾ aller Vorstandsmitglieder. Vor  der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich  mündlich oder schriftlich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu  äußern. Die Mitteilung über den Ausschluss ist dem Mitglied  schriftlich zuzustellen. Gegen den Ausschluss ist Einspruch binnen 2  Monaten nach Zugang der Entscheidung möglich. Der Einspruch richtet  sich an die Mitgliederversammlung (über den Vorstand). Zur  Bestätigung des Ausschlusses ist eine Mehrheit der anwesenden  Mitglieder von mindestens 3/4 erforderlich, andernfalls ist der  Ausschluss aufgehoben.   §4  Organe des Vereins Organe  des Vereins sind: 4.1.	Die  Mitgliederversammlung 4.2.	Der  Vorstand     §5  Mitgliederversammlung 5.1.	Die  Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei  seiner Verhinderung von seinen Stellvertretern, nach Bedarf, jährlich  aber mindestens einmal zur Entgegennahme des Jahresberichts und des  Kassenberichts einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist  einzuberufen, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder die Einberufung  schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe fordert.   Die  Mitgliederversammlung beschließt über: 
              
                den  	Jahresbericht des Vorsitzenden des Vorstands
                den  	Rechenschaftsbericht des Kassenwartes
                die  	Entlastung des Vorstands
                die  	Neuwahl des Vorstands 
                die  	Auflösung des Vereins   §5.2.      Die Einberufung erfolgt mit 14 Tage Vorlauf durch  Aufruf  in den amtlichen Gemeindeblättern der Gemeinden FR-Hochdorf,  FR-Landwasser, FR-Lehen, FR-Rieselfeld, Umkirch, March, Reute,  Vörstetten-Schupfholz und Teningen; wenn dies nicht oder nicht  rechtzeitig möglich ist und für außerhalb dieser Gemeinden  wohnende Mitglieder durch schriftliche Benachrichtigung. Die Mitgliederversammlung  ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde,  unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder. Anträge  von Mitgliedern müssen spätestens 1 Woche vor der  Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein.  Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der Tagesordnung  beschließen.   5.3.	Berechtigt  zur Teilnahme sind alle Mitglieder, stimm berechtigt sind diejenigen  Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.             5.4.	Beschlüsse  werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.  Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des  Vorstands, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.   5.5.	Zu  Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit  von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich   5.6.	Abstimmungen  erfolgen durch Handzeichen. Auf Wunsch eines Viertels der anwesenden  Mitglieder ist die Abstimmung schriftlich durchzuführen.   §6  Vorstand und Beirat 
              
                
                  Der  		Vorstand besteht aus: I. dem Vorsitzenden, II.  		dem stellvertretenden  Vorsitzenden, III. bis zu drei  weiteren Vorstandsmitgliedern, IV.  dem Schriftführer, sowie V.  dem Kassenwart. Die  Vorstandsmitglieder werden jeweils für zwei Jahre von der  Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben jedoch solange im Amt bis  ein Nachfolger bestellt oder gewählt ist. Wiederwahlen sind  zulässig.    Daneben  wird ein Beirat gewählt. Der Beirat besteht aus je 2 Vertretern der  beteiligten Ortschaften und Stadtteile. Der Vorstand kann zur  Unterstützung und Erreichung des Vereinszwecks fachkundige Bürger  in den Beirat berufen. Der Beirat hat nur beratende Funktion. Er ist  zu den Vorstandssitzungen einzuladen und berechtigt an diesen  teilzunehmen. Die Einladung erfolgt per E-Mail, sofern nicht  vorhanden, durch sonstige Benachrichtigung.   Der  Vorstandsvorsitzende oder bei dessen Verhinderung dessen  Stellvertreter lädt zur Vorstandssitzung ein und leitet sie.   6.2.	Der  Vorstand fasst seine Beschlüsse in Zusammenkünften mit einfacher  Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des  Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, die seines Stellvertreters.  Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens drei Viertel der  Vorstandsmitglieder anwesend sind.   6.3.	Der  Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden  zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.       §7  Protokolle Die  in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten  Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen  Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu  unterschreiben.     §8  Vereinsmittel/ Beiträge  8.1.	Der  Verein erhält seine Mittel aus Spenden und Zuwendungen seiner  Mitglieder sowie dritten Personen und Organisationen.   8.2.	Der  Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche Zwecke.   8.3.	Mittel  des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet  werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des  Vereins.   8.4.	Es  darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft  fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen  begünstigt werden.   
              
                
                  Es  		wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der  		Mitgliederversammlung festgesetzt wird.  Der  Beitrag ist jährlich im voraus fällig. Die  Rückzahlung von bereits bezahlten Beiträgen bei unterjährigem Ende  der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.   §9  Auflösung des Vereins 
              
                
                  Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall  		seiner Steuer begünstigten Zwecke entscheidet die  		Mitglieder-versammlung über die Verwendung des Vereinsvermögen Dieses  ist entweder den Mitgliedsgemeinden einer Körperschaft des  öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft,  die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,  mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, zuzuwenden.  9.2.	Beschlüsse über die  künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung  des Finanzamtes ausgeführt werden. Freiburg,  den 05.03.2009  |