Schienenbonus
Die Anlage 2 zu § 3 der Verkehrslärmschutzverordnung hält zugunsten des Schienenverkehrs einen Abschlag in Höhe von 5 dB(A) (sog. Schienenbonus), der allerdings nicht für Schienenwege gilt, auf denen in erheblichem Umfang Güterzüge gebildet oder zerlegt werden.
Der Schienenbonus wird damit gerechtfertigt,dass der Schienenlärm gegenüber Straßenverkehrslärm um 5 dB(A) weniger lästig sei. Solange dies nicht eindeutig widerlegt ist, wird die Rechtsprechung den Schienenbonus weiter berücksichtigen.
Quelle: http://www.umweltbundesamt.de/laermprobleme/publikationen/schienenverkehrslaerm.pdf
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