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Wie läuft ein Planfeststellungsverfahren ab?
FAQ | Allgemein
16.12.2004
 

Der Vorhabensträger (das ist derjenige, der die Maßnahme bauen will, also z.B. die Deutsche Bahn AG, das Land Baden-Württemberg,) stellt einen Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens. Dem Antrag werden die Planunterlagen mit den für die Anhörung notwendigen Mehrfertigungen beigefügt. Nach einer ersten Sichtung und Vollständigkeitsprüfung führt das Referat 15 eine umfassende Anhörung durch. Dazu werden die Pläne an sämtliche Träger öffentlicher Belange (Fachbehörden, Gemeinden, Versorgungsunternehmen, Verbände usw.), deren Aufgabenbereich von der Maßnahme betroffen sein könnte, mit der Aufforderung zur Stellungnahme verschickt. Gleichzeitig wird veranlasst, dass die Pläne in den betroffenen Gemeinden 1 Monat lang zur Einsicht ausgelegt werden und auf diese Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt hingewiesen wird. Jeder, dessen Belange durch die Maßnahme berührt werden, kann jetzt innerhalb von 2 Wochen nach Ende der Auslegung Einwendungen erheben. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen. Wenn alle Stellungnahmen und Einwendungen vorliegen, setzt das Referat 15 des Regierungspräsidiums Freiburg den sog. "Erörterungstermin" an. Auch dieser Termin wird öffentlich bekannt gemacht. Außerdem erhalten alle, die Einwendungen erhoben haben, eine persönliche Einladung. Allerdings: Wären mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Diese erfolgt dann zusätzlich in den örtlichen Tageszeitungen. Im Termin werden die Stellungnahmen und Einwendungen mit dem Vorhabensträger und den Betroffenen erörtert. Diese erhalten Gelegenheit, ihre Stellungnahmen mündlich vorzutragen. Der Vorhabensträger ist aufgefordert, die Argumente für seine Planung darzulegen, gleichzeitig aber auch zu prüfen, ob den einzelnen Einwendungen Rechnung getragen werden kann. Der Vertreter des Referats 15 hat dabei die Aufgabe, die Verhandlung neutral und ergebnisoffen zu leiten und zu einem Interessenausgleich zu führen. Für ihn hat der Termin aber auch den Zweck, alle Argumente für die abschließende Entscheidung "auf den Tisch" zu bekommen. Bei Großvorhaben mit vielen Einwendungen kann ein Erörterungstermin schon einmal mehrere Tage dauern und eine Festhalle füllen! Eine Besonderheit besteht bei Straßenbahnen: Hier wird die Anhörung und der Erörterungstermin nicht vom Referat 15 durchgeführt, sondern von der jeweiligen unteren Verwaltungsbehörde (das heißt von der Stadt Freiburg, denn andere Straßenbahnen gibt's im Regierungsbezirk nicht!). Liegen alle Argumente "auf dem Tisch", erlässt das Referat 15 den Planfeststellungsbeschluss - es sei denn, es kommt aufgrund der Anhörung zu Planänderungen. Dann ist zunächst eine ergänzende Anhörung der von den Änderungen Betroffenen erforderlich.

 
 
 
 
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